
Sanierungsgebiet Viktorshöhe
Die Stadt Neckarsulm plant derzeit ein weiteres Sanierungsgebiet in Stadtteil Viktorshöhe (siehe Abgrenzungsplan) auszuweisen.
Die nach Baugesetzbuch erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen sind abgeschlossen. Diese wurden von der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH im Auftrag der Stadt durchgeführt. Die Ergebnisse können SIe unten lesen.
Am 19.01.2026 fand in den Räumlichkeiten der städtischen Musikschule eine Informationsveranstaltung für die Einwohner und Eigentümer des Gebietes statt. Die Präsentation dazu können Sie hier herunterladen.
Die vorbereitenden Untersuchungen werden voraussichtlich im März 2026 abgeschlossen sein. Zeitnah danach soll der Satzungsbeschluss erfolgen. Mit der Veröffentlichung des Beschlusses erlangt das Sanierungsgebiet dann Rechtskraft.
Phasen
Satzung und Förderbedingungen
Satzung der Stadt Neckarsulm
über die
förmliche Festlegung des „Sanierungsgebietes Viktorshöhe“ in Neckarsulm
Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm in seiner Sitzung am 30.04.2026 folgende Sanierungssatzung beschlossen:
§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 19,74 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Sanierungsgebiet Viktorshöhe“.
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in dem beiliegenden Lageplan Sanierungsgebiet „Viktorshöhe“ der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH vom März 2026 abgegrenzten Fläche. Der Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
§ 2 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB insgesamt finden Anwendung.
§ 4 Durchführungsfrist
Die Frist, in der die Sanierung werden soll, wird gemäß § 142, Abs. 3, Satz 3 BauGB vorläufig bis zum 31.12.2039 festgelegt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Neckarsulm, den 04.05.2026
Steffen Hertwig
Oberbürgermeister

